Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf einem Teil des Grundstückes mit der Nr. 63/2 der KG. Kalsdorf wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen und Bauten aller Art;
b) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Fahren mit Motorfahrzeugen;
f) die Rodung und das Aufforsten mit nicht standortgerechten Hölzern;
g) die Veränderung oder Gestaltung des Bodens, ausgenommen Pflege und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des Schutzzweckes;
h) das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren;
i) das Betreten, ausgenommen durch Betreuungspersonen, Vertreter des Grundeigentümers, Vertreter des Pächters und Jagdberechtigte;
j) die Jagd, ausgenommen die Bejagung des Niederwildes in der Zeit vom 1. Oktober bis 12. Dezember.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 24. September 1985, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1985, Stück 44, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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