(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen und Bauten aller Art;
b) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Fahren mit Motorfahrzeugen;
f) die Rodung und das Aufforsten mit nicht standortgerechten Hölzern;
g) die Veränderung oder Gestaltung des Bodens, ausgenommen Pflege und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des Schutzzweckes;
h) das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren;
i) das Betreten, ausgenommen durch Betreuungspersonen, Vertreter des Grundeigentümers, Vertreter des Pächters und Jagdberechtigte;
j) die Jagd, ausgenommen die Bejagung des Niederwildes in der Zeit vom 1. Oktober bis 12. Dezember.
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