(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf einem Teil des Grundstückes mit der Nr. 63/2 der KG. Kalsdorf wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
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