Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der Bereich der Demmerkogelwiesen in St. Andrä/Höch auf den Grundstücken Nr. 547/2, 569 (Teil), 570, 571, 572/1, 572/2, 589, 591, 605 (Teil), 606 (Teil), 607, 610, 612, 615, 625, 457, 458, 512/3, 512/6, alle KG. Höch, Gemeinde St.Andrä/Höch, wird zwecks Erhaltung als sekundärer Halbtrockenrasen und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Insekten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Aufbringen von Düngemitteln, Bioziden oder ähnlichen Stoffen;
b) die Veränderung der Beschaffenheit und Oberflächengestalt des Bodens, einschließlich des Umpflügens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Fangen, Aufsammeln oder Töten von Insekten;
f) das Aufforsten (ausgenommen Grundstück Nr. 458), das Einbringen standortsfremder Holzarten sowie die Anlage von Obstkulturen;
g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für Zwecke der Biotoppflege (Mähen und Abtransportieren des Mähgutes);
h) das Lagern und Zelten.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18. Juni 1984, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1984, Stück 34, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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