Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Aufbringen von Düngemitteln, Bioziden oder ähnlichen Stoffen;
b) die Veränderung der Beschaffenheit und Oberflächengestalt des Bodens, einschließlich des Umpflügens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Fangen, Aufsammeln oder Töten von Insekten;
f) das Aufforsten (ausgenommen Grundstück Nr. 458), das Einbringen standortsfremder Holzarten sowie die Anlage von Obstkulturen;
g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für Zwecke der Biotoppflege (Mähen und Abtransportieren des Mähgutes);
h) das Lagern und Zelten.
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