(1) Der Bereich der Demmerkogelwiesen in St. Andrä/Höch auf den Grundstücken Nr. 547/2, 569 (Teil), 570, 571, 572/1, 572/2, 589, 591, 605 (Teil), 606 (Teil), 607, 610, 612, 615, 625, 457, 458, 512/3, 512/6, alle KG. Höch, Gemeinde St.Andrä/Höch, wird zwecks Erhaltung als sekundärer Halbtrockenrasen und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Insekten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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