Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der in der Gemeinde Gußwerk, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Urwaldrest „Zellerbrunn Hohes Marcheck“, bestehend aus Waldteilen der Österreichischen Bundesforste, Forstverwaltung Gußwerk, wird zwecks Erhaltung seiner Ursprünglichkeit und Unberührtheit von jeglicher Nutzung in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind sämtliche Eingriffe und Veränderungen einschließlich aller Nutzungen sowie das Betreten verboten. Ausgenommen ist
a) das Betreten durch Beauftragte der Österreichischen Bundesforste sowie durch Behördenorgane;
b) die Bejagung des Schalenwildes in der Art, daß eine natürliche Verjüngung und ein im wesentlichen ungehinderter Aufwuchs aller dort vorkommenden Holzarten gewährleistet ist;
c) die Errichtung von Wildschutzzäunen um kleine Probeflächen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Prozent der Waldfläche zum Zweck der Beobachtung der natürlichen Vegetationsentwicklung.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF