Im Naturschutzgebiet sind sämtliche Eingriffe und Veränderungen einschließlich aller Nutzungen sowie das Betreten verboten. Ausgenommen ist
a) das Betreten durch Beauftragte der Österreichischen Bundesforste sowie durch Behördenorgane;
b) die Bejagung des Schalenwildes in der Art, daß eine natürliche Verjüngung und ein im wesentlichen ungehinderter Aufwuchs aller dort vorkommenden Holzarten gewährleistet ist;
c) die Errichtung von Wildschutzzäunen um kleine Probeflächen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Prozent der Waldfläche zum Zweck der Beobachtung der natürlichen Vegetationsentwicklung.
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