LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Gußwerk - "Zellerbrunn - Hohes Marcheck"§ 3

§ 3

In Kraft seit 29. Dezember 1989
Up-to-date

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

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