(1) Der in der Gemeinde Gußwerk, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Urwaldrest „Zellerbrunn Hohes Marcheck“, bestehend aus Waldteilen der Österreichischen Bundesforste, Forstverwaltung Gußwerk, wird zwecks Erhaltung seiner Ursprünglichkeit und Unberührtheit von jeglicher Nutzung in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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