Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das „Hartberger Gmoos“, ein im Bereich der Stadtgemeinde Hartberg gelegenes Feuchtbiotop, wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß und Nutzungskonzept zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zum Zweck der Jagdausübung; die Jagd auf Federwild darf nur vom Jagdberechtigten (Pächter) und seinen Jagdschutzorganen ausgeübt werden; im übrigen bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd unberührt;
c) die Veränderung des Wasserhaushaltes durch Entwässerungen;
d) jede organische und mineralische Düngung sowie die Anwendung von Pestiziden;
e) die Änderung der Bodengestaltung durch Umpflügen, Aufschütten oder Abgraben;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Tieren sowie von Bodenbestandteilen; ausgenommen das Mähen der Wiesenflächen und die Holznutzung in Form der Einzelstammentnahme; bei Tieren mit Ausnahme solcher, die im Zuge der rechtmäßigen Jagdausübung erlegt werden (jagdbare Tiere);
g) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4
Gleichzeitig tritt mit dem Tag der Kundmachung die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 1. Juli 1994 über die Erklärung des „Hartberger Gmoos“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet), GZ.: 6 N 105 94, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 28, Jahrgang 1994, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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