(1) Das „Hartberger Gmoos“, ein im Bereich der Stadtgemeinde Hartberg gelegenes Feuchtbiotop, wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß und Nutzungskonzept zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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