LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHHF - Naturschutzgebiet Hartberg - Hartberger Gmoos (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)§ 3

§ 3

In Kraft seit 03. August 1996
Up-to-date

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

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