Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die in der KG. Bad Mitterndorf gelegenen Moorflächen „Moor bei der Oberst Schmid Ruhe“, „Naglmoos“ und „Borzen“ werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Errichtung von ortsüblichen Zäunen an den Grundstücksgrenzen;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Befahren des Weichbodens mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art, insbesondere von Abfällen;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
e) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Aufforstung der Moorflächen mit Gehölzen jeder Art, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege;
f) jede intensivere Bewirtschaftung als Standweide;
g) der Durchtrieb mit Weidevieh, außer auf dem Triebweg im südlichen Bereich der „Borzen“ entlang der Grundstücke Nr.2159/1 und 2159/2, KG. Mitterndorf.
§ 3
§ 3
(1) Die forstliche Nutzung des Grundstückes Nr. 2135/3 (südöstlicher Teil des „Naglmooses“) ist unter weitgehender Schonung der dort befindlichen Pflanzengesellschaft weiterhin möglich.
(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDFAnlage 3
Anl. 3
(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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