(1) Die in der KG. Bad Mitterndorf gelegenen Moorflächen „Moor bei der Oberst Schmid Ruhe“, „Naglmoos“ und „Borzen“ werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
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