Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Errichtung von ortsüblichen Zäunen an den Grundstücksgrenzen;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Befahren des Weichbodens mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art, insbesondere von Abfällen;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
e) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Aufforstung der Moorflächen mit Gehölzen jeder Art, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege;
f) jede intensivere Bewirtschaftung als Standweide;
g) der Durchtrieb mit Weidevieh, außer auf dem Triebweg im südlichen Bereich der „Borzen“ entlang der Grundstücke Nr.2159/1 und 2159/2, KG. Mitterndorf.
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