Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Teile des Grundstückes Nr. 402/5, EZ. 17, sowie Teile der Gst. Nr. 402/6 sowie 402/10, EZ. 17, KG, Unterpremstätten, im Gemeindegebiet von Unterpremstätten werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, einschließlich der Anlage von Wegen;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) jede Veränderung der Vegetationsvielfalt, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstamm oder Energiewaldnutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserflächen;
h) die gewerbliche und hobbymäßige Fischerei;
i) das mutwillige Beunruhigen, Fangen oder Töten von Wasservögeln, Amphibien, Reptilien und Libellen;
j) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzung;
k) die Ausbringung von Wirtschafts und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 4.Oktober 1989, GZ.: 6 U 24 1989, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ am 25.Oktober 1989, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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