Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, einschließlich der Anlage von Wegen;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) jede Veränderung der Vegetationsvielfalt, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstamm oder Energiewaldnutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserflächen;
h) die gewerbliche und hobbymäßige Fischerei;
i) das mutwillige Beunruhigen, Fangen oder Töten von Wasservögeln, Amphibien, Reptilien und Libellen;
j) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzung;
k) die Ausbringung von Wirtschafts und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art.
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