(1) Teile des Grundstückes Nr. 402/5, EZ. 17, sowie Teile der Gst. Nr. 402/6 sowie 402/10, EZ. 17, KG, Unterpremstätten, im Gemeindegebiet von Unterpremstätten werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
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