Vorwort
Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark.
§ 1
§ 1
(1) Der Ehrenring des Landes Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit zwei aufgesetzten ovalen Schalen, deren obere das steirische Landeswappen trägt.
(2) Auf der Innenseite erhält jeder Ehrenring eine fortlaufende Nummer eingraviert.
§ 2
§ 2
(1) Der Ehrenring des Landes Steiermark wird als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und Wohl des Landes Steiermark auf irgendeinem Gebiete gefördert haben.
(2) Besonders zu würdigen sind Personen, die auf politischem, sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet oder im allgemeinen Landesinteresse hervorragende Leistungen vollbracht haben.
(3) Bei der Bewertung der Verdienste ist ein strenger Maßstab anzulegen.
§ 3
§ 3
(1) Mit dem Ehrenring des Landes Steiermark wird dem Beliehenen eine Urkunde ausgehändigt, in welcher der Grund der Verleihung näher anzuführen ist.
(2) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist eine Liste über die verliehenen Ehrenringe des Landes Steiermark mit fortlaufender Numerierung (§ 1 Abs. 2) zu führen und eine Zweitschrift jeder Verleihungsurkunde aufzubewahren.
§ 4
§ 4
Falls der Ehrenring des Landes Steiermark einem Beliehenen in Verlust gerät, kann er beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Zweitausfertigung gegen Ersatz der Herstellungskosten anfordern.
§ 5
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.