(1) Der Ehrenring des Landes Steiermark wird als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und Wohl des Landes Steiermark auf irgendeinem Gebiete gefördert haben.
(2) Besonders zu würdigen sind Personen, die auf politischem, sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet oder im allgemeinen Landesinteresse hervorragende Leistungen vollbracht haben.
(3) Bei der Bewertung der Verdienste ist ein strenger Maßstab anzulegen.
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