(1) Mit dem Ehrenring des Landes Steiermark wird dem Beliehenen eine Urkunde ausgehändigt, in welcher der Grund der Verleihung näher anzuführen ist.
(2) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist eine Liste über die verliehenen Ehrenringe des Landes Steiermark mit fortlaufender Numerierung (§ 1 Abs. 2) zu führen und eine Zweitschrift jeder Verleihungsurkunde aufzubewahren.
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