Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Im Bereich des Zirbitzkogels wird ein in den Gemeinden Mühlen, St. Anna am Lavantegg, Obdach, Kulm am Zirbitz und St. Marein bei Neumarkt gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 31 „Zirbitzkogel“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Diese Verordnung schützt die in der Anlage A genannten Schutzgüter nach der Vogelschutz Richtlinie und bezweckt
1. die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die in Anhang I der Vogelschutz Richtlinie genannten Vogelarten;
2. die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der in der Anlage A mit B bewerteten Vogelarten;
3. die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der in der Anlage A mit C bewerteten Vogelarten;
4. die Erhaltung der Vermehrungs, Mauser und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in den Wanderungsgebieten für die Zugvögel.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
§ 2a
§ 2a Ziele
(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) oberste Priorität zu.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
§ 2b
§ 2b Maßnahmen
Die Ziele sollen durch die Erhaltung und Entwicklung von großflächigen störungsarmen Zonen durch Besucherlenkung und vorrangig durch Vereinbarungen im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
§ 2c
§ 2c Verbote
Im Europaschutzgebiet sind im besonders ausgewiesenen Gebiet für den Mornellregenpfeifer nachstehende Handlungen verboten:
1. im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. September
a) jede ungebührliche Lärmerregung;
b) das Verlassen der markierten Wege und Steige, ausgenommen zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd sowie bei Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Alm und Forstwirtschaft erforderlich sind;
c) die Benützung des Fahrweges von der Kaser Hütte zum Zirbitzkogelschutzhaus ab der Rothaiden Hütte, ausgenommen für Wirtschaftsfuhren des Schutzhüttenbetriebes, für Fahrten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Bundesheer sowie für Einsatzfahrzeuge und
d) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder des Einsatzes von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden.
2. die Neuanlage von Klettersteigen, wenn in einem Verfahren nach § 13b NschG 1976 eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wird;
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
§ 3
§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:28.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei den Bezirkshauptmannschaften, in deren Gebiet das Europaschutzgebiet liegt;
c) bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
§ 4
§ 4 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
§ 5
§ 5 Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz Richtlinie – VS Richtlinie) umgesetzt.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2006, in Kraft.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung der §§ 2, 3 Abs. 1 sowie 2 Z 1 lit. b und der Anlage A, die Einfügung der §§ 2a, 2b und 2c, die Anfügung des § 8 sowie die Neuerlassung des § 4, der Anlage B und des Detailplanes durch die Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Dezember 2011, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021
§ 8
§ 8 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung über die Erklärung der Ostabhänge des Zirbitzkogels einschließlich der Sabathy Alm, Schlafer Alm, Linder Alm, Rothaiden Alm, Hubmar Alm, Palli Alm, Richter Alm und Wiltschl Alm zum Vogelschutz gebiet, Grazer Zeitung S. 483/1966, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung S. 186/1973;
2. Verordnung über die Erklärung der Westabhänge des Zirbitzkogels einschließlich der Seealpe, Bergweiden, Blankensteiner Alpe und Weiten Alpe zum Vogelschutzgebiet, Grazer Zeitung S. 483/1966, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung S. 103/1967.
Anlage A
Anl. 1
Vögel nach der VS-RL Anhang I | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
A091 | Steinadler | Aquila chrysaetos |
A103 | Wanderfalke | Falco peregrinus |
A236 | Schwarzspecht | Dryocopus martius |
A713 | Alpenschneehuhn | Lagopus muta helvetica |
A727 | Mornellregenpfeifer | Eudromias morinellus |
A876 | Birkhuhn | Lyrurus tetrix tetrix |
Regelmäßig vorkommende Zugvögel | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
A247 | Feldlerche | Alauda arvensis |
A256 | Baumpieper | Anthus trivialis |
A259 | Bergpieper | Antus spinoletta |
A267 | Alpenbraunelle | Prunella collaris |
A277 | Steinschmätzer | Oenanthe oenanthe |
A282 | Ringdrossel | Turdus torquatus |
A574 | Klappergrasmücke | Sylvia curruca |
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021