Diese Verordnung schützt die in der Anlage A genannten Schutzgüter nach der Vogelschutz Richtlinie und bezweckt
1. die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die in Anhang I der Vogelschutz Richtlinie genannten Vogelarten;
2. die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der in der Anlage A mit B bewerteten Vogelarten;
3. die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der in der Anlage A mit C bewerteten Vogelarten;
4. die Erhaltung der Vermehrungs, Mauser und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in den Wanderungsgebieten für die Zugvögel.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
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