Im Europaschutzgebiet sind im besonders ausgewiesenen Gebiet für den Mornellregenpfeifer nachstehende Handlungen verboten:
1. im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. September
a) jede ungebührliche Lärmerregung;
b) das Verlassen der markierten Wege und Steige, ausgenommen zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd sowie bei Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Alm und Forstwirtschaft erforderlich sind;
c) die Benützung des Fahrweges von der Kaser Hütte zum Zirbitzkogelschutzhaus ab der Rothaiden Hütte, ausgenommen für Wirtschaftsfuhren des Schutzhüttenbetriebes, für Fahrten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Bundesheer sowie für Einsatzfahrzeuge und
d) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder des Einsatzes von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden.
2. die Neuanlage von Klettersteigen, wenn in einem Verfahren nach § 13b NschG 1976 eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wird;
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
Rückverweise
Keine Verweise gefunden