Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der Anstaltsanteil ist von den Arztgebühren
a) der Sonderklasse und
b) für jene Ambulanzleistungen, die nicht von der gesetzlichen Sozialversicherung oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (SKAFF) getragen werden,
abzuziehen und gebührt der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. als dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten.
(2) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt jeweils 19 % an allen Organisationseinheiten der Landeskrankenanstalten.
( 2 a) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt im Jahr 2005 jeweils 20, 7 % an allen Organisationseinheiten der Landeskrankenanstalten.
(3) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren für Ambulanzleistungen, die nicht von der gesetzlichen Sozialversicherung oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (SKAFF) getragen werden, beträgt 12 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2001, LGBl. Nr. 83/2004
§ 2
§ 2
(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren (Arzthonorare) sind zwischen dem Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten und dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufzuteilen.
(2) Der dem Land gebührende Anteil entspricht der Gesamtsumme der Ansprüche der an einer Landeskrankenanstalt tätigen Ärzte, die Bedienstete des Landes sind, auf Sonderentgelte (Arzthonorare) im Sinne des § 38 a KALG bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
(3) Der Rechtsträger hat dem Land monatlich aus den Eingängen an Arztgebühren jenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zur Befriedigung der Ansprüche der im Abs. 2 genannten Ärzte auf ein Sonderentgelt (Arzthonorar) erforderlich ist.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 100/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/1997, über den Anstaltsanteil an Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.
(3) Die Änderung des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(4) Die Einfügung des § 1 Abs. 2 a durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2001, LGBl. Nr. 83/2004