(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren (Arzthonorare) sind zwischen dem Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten und dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufzuteilen.
(2) Der dem Land gebührende Anteil entspricht der Gesamtsumme der Ansprüche der an einer Landeskrankenanstalt tätigen Ärzte, die Bedienstete des Landes sind, auf Sonderentgelte (Arzthonorare) im Sinne des § 38 a KALG bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
(3) Der Rechtsträger hat dem Land monatlich aus den Eingängen an Arztgebühren jenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zur Befriedigung der Ansprüche der im Abs. 2 genannten Ärzte auf ein Sonderentgelt (Arzthonorar) erforderlich ist.
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