(1) Der Anstaltsanteil ist von den Arztgebühren
a) der Sonderklasse und
b) für jene Ambulanzleistungen, die nicht von der gesetzlichen Sozialversicherung oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (SKAFF) getragen werden,
abzuziehen und gebührt der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. als dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten.
(2) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt jeweils 19 % an allen Organisationseinheiten der Landeskrankenanstalten.
( 2 a) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt im Jahr 2005 jeweils 20, 7 % an allen Organisationseinheiten der Landeskrankenanstalten.
(3) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren für Ambulanzleistungen, die nicht von der gesetzlichen Sozialversicherung oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (SKAFF) getragen werden, beträgt 12 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2001, LGBl. Nr. 83/2004
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