LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

In Kraft seit 02. August 2011
Up-to-date

Abschnitt 1

Formulare

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung von Formularen

(1) Die Formulare für die auszustellenden Schulnachrichten, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (§§ 46 und 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 6 zu gestalten.

(2) Insoweit Formulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform oder Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzel-beurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).

(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.

(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.

(7) Die in den §§ 3, 4 und 7 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hierfür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Formularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.

(8) Freie Stellen der Formulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(9) Sofern wegen zusätzlich aufzunehmender Vermerke mit dem Formular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(10) Anstelle von vorgedruckten Formularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen hergestellt werden. Dabei ist Papier mit dem der Formularart entsprechenden Unterdruck zu verwenden.

§ 2

§ 2 Schulnachricht

Die Schulnachricht ist gemäß Anlage 2 zu gestalten (weiß ohne Unterdruck). Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 Z 11 bis 15, Abs. 3 und Abs. 7 sinngemäß.

§ 3

§ 3 Jahreszeugnis

(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (StlfSchG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“

2. wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 49 Abs. 2 lit. g StlfSchG mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß § 49 Abs. 2 lit. g Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“

3. wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 49 Abs. 2 lit. h StlfSchG mit gutem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß § 49 Abs. 2 lit. h Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen.“

4. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 „Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllt.“

5. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 StlfSchG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

6. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 1 StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ………….. abzulegen.“

7. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 3 StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 3 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ……………. abzulegen.“

8. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt.“

9. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 StlfSchG die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, eine Wiederholungsprüfung abgelegt, die negativ beurteilt wurde.“

10. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 52 Abs. 1 StlfSchG berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Sie/Er ist gemäß § 52 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, die ……… Schulstufe zu wiederholen.“

11. wenn die Schülerin/der Schüler die gemäß § 54 StlfSchG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches (§ 49 Abs. 2 lit. f sublit. cc StlfSchG) überschreiten würde: „Der Schulbesuch endet gemäß § 54 land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer.“

12. wenn die Beurteilung der Schülerin/des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 39 Abs. 3 oder 4 StlfSchG nicht möglich war: „Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………………. gemäß § 39 Abs. 3/Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, befreit.“

13. wenn sich die Schülerin/der Schüler einer Fachschule gemäß § 55 Abs. 2 lit. a StlfSchG vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am …………. gemäß § 55 Abs. 2 lit. a Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, vom Schulbesuch abgemeldet.“

14. wenn die Schülerin/der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 lit. c StlfSchG binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit ………………. infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 59 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 lit. c Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 63 StlfSchG (§ 55 Abs. 2 lit. e StlfSchG): „Sie/Er hat gemäß § 55 Abs. 2 lit. e Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, auf Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit ……………… aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

16. wenn die Schülerin/der Schüler im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 unterrichtet wurde: „Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991 in der geltenden Fassung, unterrichtet.“

(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin/der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.

(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 StlfSchG gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“

(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin/dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ............................./den Pflichtgegenständen ............................. und ............................. gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, mit der Beurteilung ............................./in ............................. und ............................. in ............................. abgelegt.“

(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023

§ 4

§ 4 Abschlusszeugnis

(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1. „Sie/Er hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit von ................... bis .................... zurück-gelegt”.

2. Entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Dabei sind die Gesetze oder Verordnungen, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf das betreffende Gesetz oder die Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden.

(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.

(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. § 3 Abs. 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. § 48 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.

§ 5

§ 5 Zeugnisse weiterführender Fachschulen

Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.

§ 6

§ 6 Zweitausfertigung

Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.

§ 7

§ 7 Schulbesuchsbestätigung

Die Schulbesuchsbestätigung ist gemäß Anlage 6 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 5 zu verwenden. Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke sind § 3 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 2

Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

§ 8

§ 8 Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen

Es haben zu enthalten:

1. Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach § 49 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;

2. Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen/Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen/Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfeststellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände jedes Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen/Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin/des jeweiligen Lehrers;

3. Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin/des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen/Prüfer.

Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023

§ 9

§ 9 Aufbewahrungsfristen

(1) Es sind aufzubewahren:

1. Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;

2. Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

3. Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5, § 50 und § 55e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;

4. Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

5. amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;

6. Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023

§ 10

§ 10 Aufzeichnungen aufgelassener Schulen

Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.

Abschnitt 3

Schlussbestimmungen

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. August 2011, in Kraft.

§ 12

§ 12 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2023 treten § 3, § 8 und § 9 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Oktober 2023 , in Kraft; gleichzeitig treten § 7 zweiter Satz und die Anlage 5 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023

Anlage 1

Anl. 1

Grafik

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023

Anlage 2

Anl. 2

Vorderseite

Rückseite

Anlage 3

Anl. 3

Vorderseite

Rückseite

Anlage 4

Anl. 4

Vorderseite

Innenseite

Innenseite

Rückseite

Anlage 5

Anl. 5

Grafik

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023

Anlage 6

Anl. 6

Vorderseite

Rückseite mit verbaler Beurteilung