(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
1. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (StlfSchG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“
2. wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 49 Abs. 2 lit. g StlfSchG mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß § 49 Abs. 2 lit. g Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“
3. wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 49 Abs. 2 lit. h StlfSchG mit gutem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß § 49 Abs. 2 lit. h Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen.“
4. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 „Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllt.“
5. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 StlfSchG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“
6. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 1 StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ………….. abzulegen.“
7. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 3 StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 3 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ……………. abzulegen.“
8. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt.“
9. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 StlfSchG die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, eine Wiederholungsprüfung abgelegt, die negativ beurteilt wurde.“
10. wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 52 Abs. 1 StlfSchG berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Sie/Er ist gemäß § 52 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, die ……… Schulstufe zu wiederholen.“
11. wenn die Schülerin/der Schüler die gemäß § 54 StlfSchG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches (§ 49 Abs. 2 lit. f sublit. cc StlfSchG) überschreiten würde: „Der Schulbesuch endet gemäß § 54 land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer.“
12. wenn die Beurteilung der Schülerin/des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 39 Abs. 3 oder 4 StlfSchG nicht möglich war: „Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………………. gemäß § 39 Abs. 3/Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, befreit.“
13. wenn sich die Schülerin/der Schüler einer Fachschule gemäß § 55 Abs. 2 lit. a StlfSchG vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am …………. gemäß § 55 Abs. 2 lit. a Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, vom Schulbesuch abgemeldet.“
14. wenn die Schülerin/der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 lit. c StlfSchG binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit ………………. infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 59 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 lit. c Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 63 StlfSchG (§ 55 Abs. 2 lit. e StlfSchG): „Sie/Er hat gemäß § 55 Abs. 2 lit. e Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, auf Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit ……………… aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
16. wenn die Schülerin/der Schüler im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 unterrichtet wurde: „Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991 in der geltenden Fassung, unterrichtet.“
(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin/der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 StlfSchG gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“
(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin/dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ............................./den Pflichtgegenständen ............................. und ............................. gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, mit der Beurteilung ............................./in ............................. und ............................. in ............................. abgelegt.“
(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
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