LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung§ 6

§ 6Zweitausfertigung

In Kraft seit 02. August 2011
Up-to-date

Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden