§ 6 Zweitausfertigung — Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung
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Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.
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