(1) Es sind aufzubewahren:
1. Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;
2. Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
3. Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5, § 50 und § 55e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;
4. Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
5. amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;
6. Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
Keine Verweise gefunden
Rückverweise