LandesrechtSteiermarkVerordnungenAbwasserreinigungsanlagen, Verlängerung der Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

Abwasserreinigungsanlagen, Verlängerung der Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nicht dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entsprechen (z. B. Dreikammerfaulgruben). Diese Verordnung gilt nicht für Sammelgruben und Senkgruben.

§ 2

§ 2 Fristverlängerung in geschlossenen Siedlungsgebieten

(1) In geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von weniger als 2000 EW 60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht bis maximal 50 EW 60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis zum 22. Dezember 2015 zulässig.

(2) Als geschlossene Siedlungsgebiete sind zusammenhängende Einzugsgebiete für eine gemein schaft liche Abwasserentsorgung zu verstehen, welche im Abwasserplan der Gemeinde gemäß § 2 a Abs. 4 Z 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, in der jeweils geltenden Fassung, abgegrenzt wurden.

(3) Als verlässliche konkrete Planung einer Gemeinde gilt der gemäß § 2 b Abs. 7 oder 8 des Steiermärkischen Kanalgesetzes beschlossene Abwasserplan sowie ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt für eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage.

§ 3

§ 3 Fristverlängerung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht von maximal 10 EW 60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis 31. Dezember 2007 zulässig.

§ 4

§ 4 Beendigung der Frist bei Möglichkeit des Kanalanschlusses

Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

§ 5

§ 5 Anpassungspflicht

Nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.