(1) In geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von weniger als 2000 EW 60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht bis maximal 50 EW 60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis zum 22. Dezember 2015 zulässig.
(2) Als geschlossene Siedlungsgebiete sind zusammenhängende Einzugsgebiete für eine gemein schaft liche Abwasserentsorgung zu verstehen, welche im Abwasserplan der Gemeinde gemäß § 2 a Abs. 4 Z 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, in der jeweils geltenden Fassung, abgegrenzt wurden.
(3) Als verlässliche konkrete Planung einer Gemeinde gilt der gemäß § 2 b Abs. 7 oder 8 des Steiermärkischen Kanalgesetzes beschlossene Abwasserplan sowie ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt für eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage.
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