Vorwort
§ 1
§ 1
Außerhalb der Betriebszeiten wird der öffentlichen Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:
– Montag bis Freitag von 12.00 bis 15.00 Uhr und
– am Montag, Mittwoch und Donnerstag von 18.00 bis 18.30 Uhr
Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet.
Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.
§ 2
§ 2
Bei der öffentlichen Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
§ 3
§ 3
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. April 2004, GZ.: 12 M 24/ 02 bleibt hinsichtlich der Betriebszeiten der Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe sowie sämtlicher Regelungen hinsichtlich der Fux-Apotheke in Sankt Marein bei Graz in Kraft.
§ 4
§ 4
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. Dezember 2008, GZ.: 12 A 4/1998, über den Dienstturnus der Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe, der Fux-Apotheke in Sankt Marein bei Graz und der Marien-Apotheke in Eggersdorf bei Graz bleibt vollinhaltlich aufrecht.
§ 5
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.