Erhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen
Vorwort
§ 1
§ 1 Ziel der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt im Land Steiermark, insbesondere zur Förderung gefährdeter heimischer Nutztierrassen.
§ 2
§ 2 Gefährdete Nutztierrassen
Als gefährdet gelten die angeführten Nutztierrassen folgender Tiergattungen:
1. Rind
Ennstaler Bergschecken, Kärntner Blondvieh, Murbodner, Original Braunvieh, Original Pinzgauer, Ungarisches Steppenrind
2. Schaf
Braunes Bergschaf, Kärntner Brillenschaf, Krainer Steinschaf
3. Ziege
Pinzgauer Ziege, Tauernscheckenziege (Steirische Scheckenziege)
4. Schwein
Mangalica Schwein
5. Pferd
Noriker
§ 3
§ 3 Förderungsmaßnahmen
Die Landesregierung kann Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf andere Förderungsmaßnahmen gewähren für
a) Maßnahmen zur Lebenderhaltung von gefährdeten Nutztierrassen (Haltung von Tieren, Erfassung der Bestände, Zuchtbuchführung, Durchführung von Zuchtprogrammen, Öffentlichkeitsarbeit),
b) Maßnahmen zur Konservierung von Genomen beziehungsweise Genen gefährdeter Nutztierrassen (Einlagerung von Sperma, Embryonen, Zellen oder Oozyten; Anlegen von Gen- oder cDNA-Bibliotheken),
c) die Durchführung von wissenschaftlichen und angewandten Forschungsprojekten zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen.
§ 4
§ 4 Förderungsgrundsätze
(1) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu prüfen, ob die zu fördernde Maßnahme geeignet ist, zur Erreichung des in § 1 genannten Zieles zu dienen. Erforderlichenfalls ist die Gewährung einer Förderung an personelle und sachliche Voraussetzungen zu binden.
(2) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten.
§ 5
§ 5 Förderungsempfänger
Gefördert werden können
a) Halter von gefährdeten Nutztierrassen,
b) Zuchtorganisationen,
c) Vereine und Organisationen zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen,
d) Institutionen, insbesondere zur Gewinnung und Lagerung genetischer Ressourcen gefährdeter Nutztierrassen,
e) wissenschaftliche Einrichtungen.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.