LandesrechtSteiermarkVerordnungenErhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen

Erhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen

In Kraft seit 01. Februar 1998
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ziel der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt im Land Steiermark, insbesondere zur Förderung gefährdeter heimischer Nutztierrassen.

§ 2

§ 2 Gefährdete Nutztierrassen

Als gefährdet gelten die angeführten Nutztierrassen folgender Tiergattungen:

1. Rind

Ennstaler Bergschecken, Kärntner Blondvieh, Murbodner, Original Braunvieh, Original Pinzgauer, Ungarisches Steppenrind

2. Schaf

Braunes Bergschaf, Kärntner Brillenschaf, Krainer Steinschaf

3. Ziege

Pinzgauer Ziege, Tauernscheckenziege (Steirische Scheckenziege)

4. Schwein

Mangalica Schwein

5. Pferd

Noriker

§ 3

§ 3 Förderungsmaßnahmen

Die Landesregierung kann Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf andere Förderungsmaßnahmen gewähren für

a) Maßnahmen zur Lebenderhaltung von gefährdeten Nutztierrassen (Haltung von Tieren, Erfassung der Bestände, Zuchtbuchführung, Durchführung von Zuchtprogrammen, Öffentlichkeitsarbeit),

b) Maßnahmen zur Konservierung von Genomen beziehungsweise Genen gefährdeter Nutztierrassen (Einlagerung von Sperma, Embryonen, Zellen oder Oozyten; Anlegen von Gen- oder cDNA-Bibliotheken),

c) die Durchführung von wissenschaftlichen und angewandten Forschungsprojekten zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen.

§ 4

§ 4 Förderungsgrundsätze

(1) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu prüfen, ob die zu fördernde Maßnahme geeignet ist, zur Erreichung des in § 1 genannten Zieles zu dienen. Erforderlichenfalls ist die Gewährung einer Förderung an personelle und sachliche Voraussetzungen zu binden.

(2) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten.

§ 5

§ 5 Förderungsempfänger

Gefördert werden können

a) Halter von gefährdeten Nutztierrassen,

b) Zuchtorganisationen,

c) Vereine und Organisationen zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen,

d) Institutionen, insbesondere zur Gewinnung und Lagerung genetischer Ressourcen gefährdeter Nutztierrassen,

e) wissenschaftliche Einrichtungen.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.