(1) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu prüfen, ob die zu fördernde Maßnahme geeignet ist, zur Erreichung des in § 1 genannten Zieles zu dienen. Erforderlichenfalls ist die Gewährung einer Förderung an personelle und sachliche Voraussetzungen zu binden.
(2) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten.
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