Die Landesregierung kann Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf andere Förderungsmaßnahmen gewähren für
a) Maßnahmen zur Lebenderhaltung von gefährdeten Nutztierrassen (Haltung von Tieren, Erfassung der Bestände, Zuchtbuchführung, Durchführung von Zuchtprogrammen, Öffentlichkeitsarbeit),
b) Maßnahmen zur Konservierung von Genomen beziehungsweise Genen gefährdeter Nutztierrassen (Einlagerung von Sperma, Embryonen, Zellen oder Oozyten; Anlegen von Gen- oder cDNA-Bibliotheken),
c) die Durchführung von wissenschaftlichen und angewandten Forschungsprojekten zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen.
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