Vorwort
Gebührenfestsetzung
§ 1 § 1
Die Pflegegebühr für Begleitpersonen wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 7,90
b) ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr € 14,50
c) ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr € 21,10
d) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 27,70
2. Verpflegungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) für Begleitpersonen von Patienten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr € 8,10.
Der Begleitperson steht es frei, ob sie diese Verpflegung in Anspruch nimmt.
Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
Befreiung und Reduktion
§ 2 § 2
(1) Begleitpersonen, deren Einkommen
1. unter dem jeweils geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt, sind von der Entrichtung der Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 befreit;
2. das 1½-Fache des jeweils geltenden Ausgleichszulagen-Richtsatzes nach ASVG nicht übersteigt, haben die Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 im Ausmaß von 50 % zu entrichten.
(2) Die Begleitperson hat die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduktion nach Abs. 1 bei der Verwaltungsdirektion des betreffenden Krankenhauses zu beantragen.
Inkrafttreten
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 4 § 4
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Tagsatzes für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 131/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 97/2001, außer Kraft.