LandesrechtSteiermarkVerordnungenBegleitpersonen-Gebührenverordnung

Begleitpersonen-Gebührenverordnung

In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date

Gebührenfestsetzung

§ 1 § 1

Die Pflegegebühr für Begleitpersonen wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:

1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten

a) ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 7,90

b) ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr € 14,50

c) ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr € 21,10

d) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 27,70

2. Verpflegungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) für Begleitpersonen von Patienten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr € 8,10.

Der Begleitperson steht es frei, ob sie diese Verpflegung in Anspruch nimmt.

Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

Befreiung und Reduktion

§ 2 § 2

(1) Begleitpersonen, deren Einkommen

1. unter dem jeweils geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt, sind von der Entrichtung der Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 befreit;

2. das 1½-Fache des jeweils geltenden Ausgleichszulagen-Richtsatzes nach ASVG nicht übersteigt, haben die Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 im Ausmaß von 50 % zu entrichten.

(2) Die Begleitperson hat die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduktion nach Abs. 1 bei der Verwaltungsdirektion des betreffenden Krankenhauses zu beantragen.

Inkrafttreten

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 4 § 4

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Tagsatzes für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 131/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 97/2001, außer Kraft.