Vorwort
Die Pflegegebühr für Begleitpersonen wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 7,90
b) ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr € 14,50
c) ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr € 21,10
d) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 27,70
2. Verpflegungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) für Begleitpersonen von Patienten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr € 8,10.
Der Begleitperson steht es frei, ob sie diese Verpflegung in Anspruch nimmt.
Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
(1) Begleitpersonen, deren Einkommen
1. unter dem jeweils geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt, sind von der Entrichtung der Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 befreit;
2. das 1½-Fache des jeweils geltenden Ausgleichszulagen-Richtsatzes nach ASVG nicht übersteigt, haben die Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 im Ausmaß von 50 % zu entrichten.
(2) Die Begleitperson hat die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduktion nach Abs. 1 bei der Verwaltungsdirektion des betreffenden Krankenhauses zu beantragen.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Tagsatzes für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 131/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 97/2001, außer Kraft.