(1) Begleitpersonen, deren Einkommen
1. unter dem jeweils geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt, sind von der Entrichtung der Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 befreit;
2. das 1½-Fache des jeweils geltenden Ausgleichszulagen-Richtsatzes nach ASVG nicht übersteigt, haben die Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z 1 im Ausmaß von 50 % zu entrichten.
(2) Die Begleitperson hat die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduktion nach Abs. 1 bei der Verwaltungsdirektion des betreffenden Krankenhauses zu beantragen.
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