Die Pflegegebühr für Begleitpersonen wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 7,90
b) ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr € 14,50
c) ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr € 21,10
d) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 27,70
2. Verpflegungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) für Begleitpersonen von Patienten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr € 8,10.
Der Begleitperson steht es frei, ob sie diese Verpflegung in Anspruch nimmt.
Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise