Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Alle Eigentümer der im Abs. 2 aufgezählten Pflanzen einschließlich abgetrennter Früchte und Samen der Gattung Prunus sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten der Scharkakrankheit (Pockenkrankheit) zu achten und gegen diese Krankheit die im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Bei den Abs. 1 betreffenden Pflanzen handelt es sich um:
Prunus armeniaca L. | Marille |
Prunus brigantina Vill. | Briancon Marille |
Prunus cerasifera Ehrh. | Kirschpflaume, Myrobalane |
Prunus domestica L. | Zwetschke |
Prunus holosericea Batal. | - |
Prunus insititia L. | Pflaume, Mirabelle, Reneklode |
Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne | Mandschurische Marille |
Prunus mume Sieb. et Zucc. | Japanische Marille |
Prunus persica (L.) Batsch | Pfirsich |
Prunus salicina Lindl. | Weidenblättrige Pflaume |
Prunus sibirica L. | Sibirische Marille |
Prunus spinosa L. | Schlehe |
Prunus tomentosa Thunb. | Filzige Zwergkirsche |
Prunus triloba Lindl. | Dreilappige Mandel |
§ 2
§ 2
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen zu roden und möglichst an Ort und Stelle zu verbrennen. Die Vernichtung hat unter Aufsicht des Bürgermeisters zu erfolgen.
(2) Von Grundstücken, insbesondere solchen, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder Baumschulen genutzt werden, auf denen von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen festgestellt wurden, dürfen die im § 1 genannten Wirtspflanzen oder Teile hievon weder abgegeben noch auf andere Weise in Verkehr gesetzt werden, solange nicht die Befallsfreiheit feststeht. Als befallsfrei gilt ein Grundstück frühestens im zweiten Jahr nach dem letzten Feststellen von Befallssymptomen der Scharkakrankheit. Der Nachweis der Befallsfreiheit kann jedenfalls durch eine Bestätigung des Pflanzenschutzreferates erbracht werden; wird diese Bestätigung nicht erbracht, entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.
(3) Das in Abs. 2 verfügte Verbot gilt in gleicher Weise für befallsgefährdete Grundstücke. Befallsgefährdet sind alle der Befallsstelle benachbarten Grundstücke sowie alle weiteren Grundstücke die weniger als 200 m von der Befallsstelle entfernt sind.
(4) Der Bürgermeister hat die Grundstücke, für die die Befallsfreiheit nicht besteht, und das Gebiet, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen. Reicht das Gebiet, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, über das Gebiet einer Gemeinde hinaus, hat der Bürgermeister die Bürgermeister der betroffenen Nachbargemeinden schriftlich hievon zu verständigen. Die Bürgermeister der Nachbargemeinden haben auf Grund dieser Verständigung das Gebiet ihrer Gemeinde, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen.
(5) Weiters sind die Eigentümer der im Abs. 2 genannten Grundstücke verpflichtet, die tierischen Überträger der Scharkakrankheit (Blattläuse) unter der fachlichen Anleitung des Pflanzenschutzreferates zu bekämpfen.
§ 3
§ 3
Jedes Auftreten der Scharkakrankheit bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 4
§ 4
Das Halten des Erregers der Scharkakrankheit ist nur den mit der Erforschung dieser Viruskrankheit betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.
§ 5
§ 5
Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.
§ 6
§ 6
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.