Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.
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