Jedes Auftreten der Scharkakrankheit bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
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