(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen zu roden und möglichst an Ort und Stelle zu verbrennen. Die Vernichtung hat unter Aufsicht des Bürgermeisters zu erfolgen.
(2) Von Grundstücken, insbesondere solchen, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder Baumschulen genutzt werden, auf denen von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen festgestellt wurden, dürfen die im § 1 genannten Wirtspflanzen oder Teile hievon weder abgegeben noch auf andere Weise in Verkehr gesetzt werden, solange nicht die Befallsfreiheit feststeht. Als befallsfrei gilt ein Grundstück frühestens im zweiten Jahr nach dem letzten Feststellen von Befallssymptomen der Scharkakrankheit. Der Nachweis der Befallsfreiheit kann jedenfalls durch eine Bestätigung des Pflanzenschutzreferates erbracht werden; wird diese Bestätigung nicht erbracht, entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.
(3) Das in Abs. 2 verfügte Verbot gilt in gleicher Weise für befallsgefährdete Grundstücke. Befallsgefährdet sind alle der Befallsstelle benachbarten Grundstücke sowie alle weiteren Grundstücke die weniger als 200 m von der Befallsstelle entfernt sind.
(4) Der Bürgermeister hat die Grundstücke, für die die Befallsfreiheit nicht besteht, und das Gebiet, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen. Reicht das Gebiet, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, über das Gebiet einer Gemeinde hinaus, hat der Bürgermeister die Bürgermeister der betroffenen Nachbargemeinden schriftlich hievon zu verständigen. Die Bürgermeister der Nachbargemeinden haben auf Grund dieser Verständigung das Gebiet ihrer Gemeinde, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen.
(5) Weiters sind die Eigentümer der im Abs. 2 genannten Grundstücke verpflichtet, die tierischen Überträger der Scharkakrankheit (Blattläuse) unter der fachlichen Anleitung des Pflanzenschutzreferates zu bekämpfen.
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