LandesrechtSteiermarkVerordnungenObstbau, allgemeine Pflanzenschutzmaßnahmen

Obstbau, allgemeine Pflanzenschutzmaßnahmen

In Kraft seit 21. Januar 1952
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§ 1

§ 1

(1) Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind verpflichtet:

1. Abgestorbene oder im Absterben begriffene Obstbäume und Beerensträucher, ferner Obstbäume und Beerensträucher, die einen so starken Befall durch Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlinge (z. B. Schildläuse, Blutlaus) aufweisen, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich sind, zu beseitigen;

2. dürre und absterbende Äste und Astteile zu entfernen;

3. vom Borkenkäfer befallene Bäume und Baumteile zu entfernen, sofort aufzuarbeiten und ehestens zu verbrennen;

4. Obstbäume und Beerensträucher sachgemäß auszulichten sowie Misteln und Hexenbesen zu entfernen;

5. Raupennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;

6. Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen (über 8 m) soweit einzukürzen, daß die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen verläßlich möglich ist;

7. Obstbäume von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern.

(2) Sämtliche in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind zeitgerecht, die während der Vegetationsruhe erforderlichen Arbeiten vor Vornahme einer allfälligen Winterspritzung, zumindest aber bis zum Beginn des Knospenaustriebes durchzuführen.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 6 und 7 können nach Anhören des Pflanzenschutzreferates von der Bezirksverwaltungsbehörde zugelassen werden.

(4) Die Durchführung der unter Abs. 1 genannten Maßnahmen hat nach den fachlichen Weisungen der Beauftragten des Pflanzenschutzreferates zu erfolgen. In Zweifelsfällen ist das Pflanzenschutzreferat zu hören.

§ 2

§ 2

Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind ferner verpflichtet, bei Neupflanzung von Obstbäumen und Beerensträuchern die für eine erfolgreiche Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen erforderlichen Pflanzabstände zu wahren. Hiebei sind die vom Pflanzenschutzreferat im Einvernehmen mit der Obstbauabteilung der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft herausgegebenen Richtlinien zu beachten.

§ 3

§ 3

(1) Die angeordneten Maßnahmen sind von den Gemeinden zu unterstützen und zu überwachen.

(2) Kommen die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung seitens der Gemeinde nicht nach, so hat der Bürgermeister die Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen zu lassen. Die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege hereingebracht.

§ 4

§ 4

Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.

§ 5

§ 5

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.