LandesrechtSteiermarkVerordnungenObstbau, allgemeine Pflanzenschutzmaßnahmen§ 2

§ 2

In Kraft seit 21. Januar 1952
Up-to-date

Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind ferner verpflichtet, bei Neupflanzung von Obstbäumen und Beerensträuchern die für eine erfolgreiche Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen erforderlichen Pflanzabstände zu wahren. Hiebei sind die vom Pflanzenschutzreferat im Einvernehmen mit der Obstbauabteilung der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft herausgegebenen Richtlinien zu beachten.

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