(1) Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind verpflichtet:
1. Abgestorbene oder im Absterben begriffene Obstbäume und Beerensträucher, ferner Obstbäume und Beerensträucher, die einen so starken Befall durch Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlinge (z. B. Schildläuse, Blutlaus) aufweisen, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich sind, zu beseitigen;
2. dürre und absterbende Äste und Astteile zu entfernen;
3. vom Borkenkäfer befallene Bäume und Baumteile zu entfernen, sofort aufzuarbeiten und ehestens zu verbrennen;
4. Obstbäume und Beerensträucher sachgemäß auszulichten sowie Misteln und Hexenbesen zu entfernen;
5. Raupennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;
6. Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen (über 8 m) soweit einzukürzen, daß die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen verläßlich möglich ist;
7. Obstbäume von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern.
(2) Sämtliche in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind zeitgerecht, die während der Vegetationsruhe erforderlichen Arbeiten vor Vornahme einer allfälligen Winterspritzung, zumindest aber bis zum Beginn des Knospenaustriebes durchzuführen.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 6 und 7 können nach Anhören des Pflanzenschutzreferates von der Bezirksverwaltungsbehörde zugelassen werden.
(4) Die Durchführung der unter Abs. 1 genannten Maßnahmen hat nach den fachlichen Weisungen der Beauftragten des Pflanzenschutzreferates zu erfolgen. In Zweifelsfällen ist das Pflanzenschutzreferat zu hören.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise