(1) Die angeordneten Maßnahmen sind von den Gemeinden zu unterstützen und zu überwachen.
(2) Kommen die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung seitens der Gemeinde nicht nach, so hat der Bürgermeister die Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen zu lassen. Die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege hereingebracht.
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