LandesrechtSteiermarkVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 1998

Land- und forstwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 1998

In Kraft seit 01. September 1998
Up-to-date

§ 1

§ 1 Aufgabe von Schulveranstaltungen

(1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:

1. unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturelllen Leben (z. B. Betriebserkundungen bzw. -besichtigungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),

2. die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und

3. die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler z. B. durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).

Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (z. B. Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Sozialeinrichtungen, Bibliotheken). Die Berücksichtigung der Fachbereiche und Ausbildungsschwerpunkte sind in besonderer Weise zu beachten.

(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

1. Lehrausgänge

2. Exkursionen

3. Wandertage, Sporttage

4. Berufspraktische Tage

5. Sportwochen (z. B. Wintersportwochen, Sommersportwochen)

6. Projektwochen (z. B. Intensivsprachwochen, Ökologiewochen, Kreativwochen, Auslandsveranstaltungen, Schüleraustausche mit Partnerschulen im fremdsprachigen Ausland, Teilnahme an EU-Projekten)

(3) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

1. sie nicht in Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,

2. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,

3. für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht bzw. Ersatzprogramm angeboten werden kann,

4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,

5. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder

6. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

§ 2

§ 2 Leitung und Begleitpersonen

(1) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

(2) Der Schulleiter hat weiters zur Sicherheit der Schüler neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 1) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:

bei Schulveranstaltungen bis zu einem Tag und bei mehrtätigen Schulveranstaltungen

a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,

b) mit überwiegend sonstigen Inhalten je eine Begleitperson ab 18 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 18 bis 22 teilnehmende Schüler.

(3) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 2 hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.

(4) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.

§ 3

§ 3 Dauer der Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen sind:

1. Veranstaltungen bis zu einem Tag und

2. mehrtägige Veranstaltungen

§ 4

§ 4 Ausmaß der Schulveranstaltungen

(1) Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart Ausmaß bis zu einem Kalendertag Ausmaß mehrtägig (Kalendertage)
Berufsschule je Schulstufe 4
9. Schulstufe/einjährige Fachschule insgesamt 4 insgesamt 12
ab der 9. Schulstufe/mehrjährige Fachschule je Schulstufe 4 je Schulstufe 6

(2) Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen sind im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens vier Tage bewegungsorientiert durchzuführen.

(3) Wenn mit dem bis zu einem Kalendertag zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

(4) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe insgesamt bis zu zehn Kalendertage zusätzlich bewilligen.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

§ 6

§ 6 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ Nr. 335/1987, i. d. F. „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ Nr. 413/1991, außer Kraft.